Satzung der Gießener Fastnachts-Vereinigung e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 14.01.1957 in Gießen gegründete Verein führt den Namen “Gießener Fassenachts-Vereinigung e.V.”, abgekürzt: GFV.
  2. Er hat seinen Sitz in Gießen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen eingetragen.
  3. Sein Geschäftsjahr beginnt am 01. Mai jeden Jahres und endet am 30. April des darauf folgenden Jahres.

§2 Zweck und Aufgabe des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Der Verein hat den Zweck, fassenachtliches Brauchtum zu pflegen und zu fördern. Dazu stellt sich der Verein folgende Aufgaben:
a. Ausgestaltung von Sitzungen und anderen fastnachtlichen Veranstaltungen.
b. Heranführung der Bevölkerung, ins- besondere der Jugend, an eine saubere Fassenacht.
c. Bekämpfung von Auswüchsen im fastnachtlichen Brauchtum.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten kein Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Er ist jederzeit bereit, bei Veranstaltungen mitzuwirken, die im öffentlichen Interesse liegen, er beteiligt sich an Wohltätigkeitsveranstaltungen und Veranstaltungen zu Gunsten von Fürsorgeverbänden.
6. Er wird diese Aufgabe insbesondere zu lösen suchen durch enge Zusammenarbeit mit anderen Vereinen gleicher und anderer Zweckbestimmung.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der bereit ist, bei der Erfüllung der im § 2 genannten Aufgaben mitzuwirken. Der Verein umfasst – Einzelmitglieder (ordentliche Mitglieder über 16 Jahre und Jugendmitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr)
– Korporative Mitglieder
– Ehrenmitglieder
– Senatsmitglieder
2. Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Der Antrag muss von dem um Aufnahme nachsuchenden eigenhändig unterschrieben sein. Jugendmitglieder benötigen das schriftliche Einverständnis eines Erziehungsberechtigten.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Im Falle einer Ablehnung brauchen die Gründe hierfür nicht bekannt gegeben zu werden.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Aufnahmeantrages, falls dem Antrag stattgegeben wird.
3. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
a) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung, jedoch nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Nach dessen Ablauf ist die Mitgliedschaft unverzüglich zurückzugeben.
b) Der Ausschluss kann nur auf Vorstandsbeschluss vorgenommen werden bei Beitragsrückständen, nach einer das Ansehen des Vereins schädigenden Handlung oder einem groben Verstoß gegen die Satzung. Gehört das Mitglied einer Gruppe an, deren Leiter dem erweiterten Vorstand gem. § 5 Nr. 2 angehört, so ist der Leiter der Gruppe zu den Ausschlussgründen anzuhören. Gegen den Ausschluss kann der Betreffende innerhalb von 4 Wochen schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen.
Die endgültige Entscheidung trifft dann der erweiterte Vorstand unter Vorsitz des Senatspräsidenten.
4. Korporative Mitgliedschaft
Firmen, Behörden usw. können fördernde Mitglieder werden. Sie haben eine Stimme.
5. Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können durch Vorstandsbeschluss Personen ernannt werden, die sich um die Pflege der Fastnacht innerhalb des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Ein Widerruf ist möglich, wenn die unter § 3 Abs. 3 b genannten Voraussetzungen gegeben sind.
6. Senatsmitglieder
Ehrensenatoren und Senatsräte sind durch die Senatsmitgliedschaft immer Mitglieder des Vereins. Die Zugehörigkeit zum Senat setzt die Volljährigkeit voraus. Über die Aufnahme in den Senat beschließt der Senat im Benehmen mit dem Vorstand. Im Falle der Ablehnung der Aufnahme ist der Senat zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet. Die Mitgliedschaft im Senat beginnt mit dem Tag der Ernennung zum Senatsmitglied.

§4 Rechte und Pflichten des Mitglieds

1. Die Mitglieder über 16 Jahre sind stimmberechtigt. In den geschäftsführenden Vorstand kann nur gewählt werden, wer mindestens 1 Jahr lang dem Verein als Mitglied angehört und volljährig ist.
2. Alle Mitglieder haben die Pflicht, die im § 2 gestellten Aufgaben voll und ganz zu unterstützen.
3. Aktive Mitglieder verpflichten sich darüber hinaus, die in einem besonderen Anhang zu dieser Satzung gestellten Bedingungen zu befolgen, anderenfalls ist ein weiteres Auftreten bei Veranstaltungen der GFV nicht möglich.
4. Das Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Beitrages, dessen Höhe durch die Jahreshauptversammlung festgelegt wird. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. Die Beiträge der Senatsmitglieder regelt der Senatspräsident im Benehmen mit dem Präsidenten.
5. Der Beitrag ist vierteljährlich im Voraus zu zahlen und ist eine Bringschuld. Die Zahlung der Senatsbeiträge regelt der Senatspräsident.

§5 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1. dem Präsidenten
2. ein stellvertretender Präsident (Vizepräsident)
3. dem 1. Schriftführer
4. dem 2. Schriftführer
5. dem 1. Schatzmeister
6. dem 2. Schatzmeister
7. dem Programmausschuss-Vorsitzenden
8. Zugmarschall.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus
– dem geschäftsführenden Vorstand
– den Leitern aller Gruppen
– dem Sitzungspräsident
– dem Senatspräsident
– und 3 Beisitzern.

3. Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 II, BGB sind
– der Präsident
– der stellvertretende Präsident
– der 1. und der 2. Schatzmeister

Zwei der jeweils vorstehend genannten Vertreter vertreten den Verein gemeinsam.

4. Scheidet ein dem Vorstand angehörendes Mitglied im Laufe der Amtszeit aus, so kann der Vorstand eines der Vorstandsmitglieder mit der Wahrnehmung der Aufgabe beauftragen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahre gewählt.
6. Die Wahl erfolgt grundsätzlich durch geheime Abstimmung in der Mitgliederversammlung. Bei nur einem Vorschlag für ein Amt kann per Akklamation gewählt werden.
7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, die vom Präsidenten und vom Schriftführer unterzeichnet werden müssen.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

§6 Die Mitgliederversammlung

1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der erweiterte Vorstand.
2. Die ordentliche Jahresmitgliederversammlung findet spätestens 1 Monat nach Beendigung des Geschäftsjahres statt. Hierzu muss mindestens 14 Tage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch Rundschreiben oder Presse durch den Vorstand eingeladen werden. Die Jahresmitgliederversammlung beschließt über den Jahresbericht, Kassenbericht und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer. Sie erteilt Entlastung und wählt den Vorstand.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Außerdem sind sie einzuberufen, wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies schriftlich beantragen.
4. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen 5 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
5. Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist jede Mitgliederversammlung beschlussfähig.
6. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
7. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
8. Über die Mitgliederversammlung wird durch den Schriftführer Protokoll geführt, das von einem der Präsidenten und einem der beiden Schriftführer durch Unterschrift zu bestätigen ist. Eine Abschrift des Protokolls ist einem Vereinsmitglied nur auf dessen Anforderung zuzusenden.
9. Bei der Jahresmitgliederversammlung sind jährlich 2 Kassenprüfer zu wählen. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kasse und das Inventar ist mindestens im Jahre einmal zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Jahresmitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§7 Auflösung

1. Die Auflösung kann nur in einer gesondert dazu berufenen Mitgliederversammlung erfolgen, mit 3/4 Stimmenmehrheit aller Vereinsmitglieder.
2. Sollte diese Versammlung nicht beschlussfähig sein, ist in den Formen des § 6 Abs. 2 innerhalb von 8 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit Stimmenmehrheit der Anwesenden entscheidet. Hierauf ist bei Einladung besonders hinzuweisen.
3. Im Falle der Auflösung ernennt die Versammlung 2 Liquidatoren.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für fassenachtliches Brauchtum. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§8 Schlussabstimmung

1. Für die Materie, die nicht eingehend in der Satzung geregelt ist, sind ergänzend die Bestimmungen des BGB §§ 21 bzw. 55 ff heranzuziehen.
2. Der Vorstand ist berechtigt, textliche Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.
3. Mit Genehmigung dieser Satzung wird die Satzung vom 28.02.1990 ungültig.
4. Die neue Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 19.05.2017 beschlossen.

Gießen, den 19.05.2017.
Die Neufassung der Satzung wurde am 10.08.2017 in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Gießen unter lfd. Nr. VR809 eingetragen.

Anhang zu der Satzung der Gießener Fassnachts- Vereinigung e.V.

1. Aktives Mitglied der GFV ist jedes Mitglied, welches einzeln oder in einer Gruppe bei Veranstaltungen des Vereins auftritt oder bei deren Ausgestaltung mitwirkt.
2. Mit der Bereiterklärung zur aktiven Mitarbeit verpflichtet sich das aktive Mitglied festgesetzte Proben und Arbeitsstunden zu besuchen sowie die ihm zugeteilten Aufgaben voll und ganz zu erfüllen.
3. Eine aktive Mitarbeit ist in jedem Fall ehrenamtlich.
4. Sollte es einem aktiven Mitglied nicht möglich sein, die ihm aufgetragenen Aufgaben zu erfüllen, so ist es verpflichtet, dies dem Vorstand so rechtzeitig bekannt zugeben, dass dieser noch Ersatz beschaffen kann.
5. Aktive Mitglieder dürfen bei Veranstaltungen außerhalb der GFV nur in deren Namen auftreten, wenn die ausdrückliche Genehmigung des Vorstandes vorliegt. Ebenso ist eine offizielle Vertretung der GFV bei Veranstaltungen anderer Institutionen nur im Einverständnis mit dem Vorstand möglich.
6. Außerhalb der Kampagne wird ein Auftreten in vereinseigenen Kostümen von der Genehmigung des Vorstandes abhängig gemacht.
7. Büttenreden und sonstige Darbietungen bei GFV Veranstaltungen oder im Auftrag der GFV bei anderen der karnevalistischen Brauchtumspflege dienenden Veranstaltungen dürfen nicht in einem anderen Rahmen gebracht werden, in der das Ansehen der GFV und die Sauberkeit der Fastnacht geschädigt wird.
8. Requisiten des Vereins dürfen nur mit Genehmigung des Vorstandes benutzt werden. Sie sind sorgfältig zu behandeln, bei mutwilligen Beschädigungen ist der Benutzer dem Verein gegenüber zu Ersatz verpflichtet. Die Aufbewahrung erfolgt im Fundus.
9. Dieser Anhang ist ein Teil der Satzung.